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Beurlaubung

Hinweise zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Anträge auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern müssen frühzeitig (in der Regel bis 10 Tage vorher) bei der Schule eingereicht werden. Bei Anträgen für einen Zeitraum bis zu 2 Tagen entscheidet die Klassen- bzw. Stufenleitung. Über alle längeren Beurlaubungen entscheidet die Schulleitung.

Nach § 41 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass die/der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Nach § 43 Abs. 1 SchulG besteht für jede Schülerin / jeden Schüler die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Schülerin / der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 43 Abs. 4 SchulG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder Schulveranstaltungen befreit werden.

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungs- berechtigten erfolgen.

Wichtige Gründe für die Beantragung einer Beurlaubung können z.B. sein:

  • Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeiten, Familienfeiern, Beerdigungen, besondere Arzttermine, die nicht außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden können)
  • Erholungsmaßnahmen (mit ärztlicher Empfehlung)
  • Teilnahme an:  Wettbewerben, Meisterschaften, Bewerbungsverfahren, Bewerbungsgesprächen
  • Religiöse Feiertage
  • Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen, die Ferien zu verlängern oder möglichen Verkehrsspitzen zu umgehen.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

Bleibt Ihr Kind ohne schriftlichen Antrag dem Unterricht fern, gelten diese Stunden als unentschuldigt.

Sollte Ihr Kind am letzten Schultag vor Ferien oder am ersten Tag danach, ebenso vor bzw. nach durch bewegliche Ferientage verlängerte Wochenenden wegen Krankheit fehlen, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf keine Beurlaubung genehmigt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung. Die Beurlaubung darf nicht dem Zweck der Verlängerung der Ferien dienen und keinen wirtschaftlichen Grund (z.B. günstigere Flug- und Übernachtungskosten) haben. Sollte es kurzfristig zu einer Verschiebung der Flugzeiten kommen, ist ein entsprechender Nachweis (Originalbuchung und Information der Fluggesellschaft) vorzulegen.

Sollte ein Familienmitglied im Urlaub erkranken und die Rückreise nicht pünktlich zum Ferienende erfolgen können, ist auch hier eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.