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Entschuldigungsverfahren

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In der Oberstufe werden besondere Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Entschuldigung von Unterrichtsstunden oder Klausuren im Krankheitsfall sowie einer Beurlaubung vom Unterricht notwendig. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist besonders wichtig, da ein Verstoß gegen diese weitreichende Konsequenzen für die schulische Laufbahn nach sich ziehen könnte.

1) Unterrichtsversäumnisse:
Sollte eine Schülerin/ein Schüler aus einem unvorhersehbaren Grund (z.B. Krankheit oder andere plötzlich eintretende Ereignisse) nicht planmäßig zum Unterricht erscheinen können, ist eine unverzügliche Benachrichtigung der Schule vor Schulbeginn (spätestens aber bis 8:30 Uhr) über einen Anruf im Sekretariat erforderlich. Liegt leider eine länger andauernde Erkrankung vor, ist der Schule nach spätestens drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung oder ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei anstehenden Klausuren ist der Grund des Versäumnisses durch die Eltern oder den volljährigen Schüler glaubhaft zu machen. Eine Bescheinigung über einen erfolgten Arztbesuch kann dabei das Glaubhaftmachen unterstützen. In diesen Fällen muss die Schule unbedingt (auch wenn sie/er bereits vorher gefehlt hat) vor dem Beginn der Klausur telefonisch benachrichtigt werden. Die Schule behält sich vor, bei mehrmaligem Fehlen in Klausuren, ein ärztliches Attest einzufordern.

Tritt eine Erkrankung im Laufe des Unterrichtstages auf, so erfolgt die Abmeldung ausschließlich im Sekretariat. Nach 14:00 Uhr erfolgt die Krankmeldung bei der Tutorin / dem Tutor oder dem Fachlehrer persönlich.

Fehlt die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt unmittelbar vor oder nach den Ferien, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Ist ein Schüler nicht in der Lage, aktiv am Sportunterricht teilzunehmen, ist damit nicht automatisch auch eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht verbunden. Hierüber entscheidet ausschließlich die Sportlehrerin/der Sportlehrer. Für die Befreiung vom Sportunterricht bei einer voraussichtlich längeren Sportunfähigkeit gibt es eigene Regelungen. In allen Versäumnisfällen ist unmittelbar nach Wiedererscheinen eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers der Tutorin/dem Tutor vorzulegen (Ausnahme bei vorhandenem ärztlichen Attest). Sollte die Tutorin/der Tutor nicht erreichbar sein, nehmen die Beratungslehrer diese entgegen.

2) Beurlaubungen:
Ist es aufgrund eines besonderen Ereignisses absehbar, dass Unterrichtsstunden oder sogar – tage ausfallen werden, muss vorher (in der Regel eine Woche im Voraus) eine Beurlaubung bei der Stufenleitung beantragt werden. Hierzu zählen insbesondere die Führerscheinprüfung, Familienfeiern, unaufschiebbarer, besondere ärztliche Untersuchungen, die Teilnahme an religiösen oder kulturellen Sonderveranstaltungen usw.. Bei Zeiträumen von mehr als drei Tagen oder unmittelbar vor oder nach den Ferien ist der Antrag im Voraus (i. d. R. mind. drei Wochen) an die Schulleitung zu stellen.