Leistungsbewertung und Versetzung 2019/2020 in der Mittelstufe
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,
im Folgenden
finden Sie wesentliche Informationen zu den Regelungen des Ministeriums die Mittelstufe
betreffend. Die Informationen erfolgen auf Grundlage der Schulmail Nr. 20 des Ministeriums und dem
zugehörigen Erlass bzw. den Verwaltungsvorschriften auf
der Grundlage des Bildungssicherungsgesetzes vom 30. April.
Die Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß §
52 SchulG wurde notwendig um Schülerinnen und Schülern einen ordnungsmäßen
Abschlussdes Schuljahres 2019/2020 unter den aktuellen Bedingungen der Corona-Pandemie
zu ermöglichen. Das Gesetz sowie die zugehörigen Verordnungen gelten
grundsätzlich nur für das Schuljahr 2019/2020.
Die Regelungen sollen Nachteile für die Schülerinnen
und Schüler aufgrund des Ruhens des Unterrichts vermeiden. Die Einzelheiten
ergeben sich jeweils aus den einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Leistungsbeurteilung
Am Schuljahresende erhalten
alle Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der im 2. Halbjahr erbrachten
Leistungen Noten in ihren Fächern.
Ist die Beurteilungsgrundlage
nicht ausreichend, werden die Noten des ersten Halbjahres fortgeschrieben. Die
Entscheidung darüber obliegt der Schule.
- Leistungen, die im Rahmen des Unterrichts
auf Distanz erbracht wurden, dürfen nicht zum Nachteil des Schülers
herangezogen werden. Allerdings können sie ausschließlich wohlwollend
im Rahmen der Notenfindung berücksichtigt werden, wenn die Schülerin oder der
Schüler zwischen zwei Noten steht.
- Es ist nicht zulässig,
eine Note für das zweite Halbjahr aus den Leistungen der beiden Halbjahre zu
bilden.
Klassenarbeiten
Es werden keine weiteren Klassenarbeiten geschrieben.
Diese Möglichkeit ergibt sich (rechtlich), da aus organisatorischen Gründen und
der Dauer des Ruhens des Unterrichtes eine vernünftige, dem
Gleichheitsgrundsatz entsprechende Vorbereitung auf diese Leistungsüberprüfung
nicht möglich ist.
Versetzung und Abschlüsse
- Alle
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 8 gehen in die
nächsthöhere Klasse über, auch wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen
Klasse nicht erreicht sind (ohne Versetzung). Dies gilt auch für diejenigen
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Noten ein zweites Mal am Ende der
Jahrgangsstufe nicht versetzt würden.
- Für
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 ist die Versetzung mit
einem Abschluss bzw. der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden
(§ 50 Absatz 6 SchulG). Diese werden auf der Grundlage der Noten des Zeugnisses
vergeben und kommen somit einer „echten“ Versetzung gleich. Daher haben die
Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu zusätzlichen schriftlichen,
mündlichen oder praktischen Leistungen mit dem Ziel der Notenverbesserung.
Zitat: „Es können dabei so viele Nachprüfungen angesetzt werden wie zum
Erreichen des Abschlusses notwendig sind.“
Aus dem Regelungsinhalt zu den Ausbildungs- und
Prüfungsverfahren der Verordnung ergeben sich zum Teil nicht unerhebliche
Konsequenzen für die weitere Schullaufbahn. Es gilt zu beachten, dass mit
dem Übergang in die Jahrgangsstufe 9 die Schulform nicht mehr gewechselt werden
kann.
Die Klassenkonferenz kann den Verbleib in der
bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch
besser gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
unterrichtet und berät die Eltern über diese Empfehlung.
Zudem besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der freiwilligen
Wiederholung auf schriftlichen Antrag der Eltern.
Zur Klärung von konkreten Fragen und Konsequenzen
nutzen Sie bitte frühzeitig das Beratungsangebot der Marienschule und wenden
Sie sich an die Klassenlehrer bzw. Stufenkoordinatoren.
Mit
freundlichen Grüßen
Silke Degen
(Koordination der Mittelstufe)