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Leistungsbewertung und Versetzung 2019/2020 in der Mittelstufe

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

im Folgenden finden Sie wesentliche Informationen zu den Regelungen des Ministeriums die Mittelstufe betreffend. Die Informationen erfolgen auf Grundlage der Schulmail Nr. 20 des Ministeriums und dem zugehörigen Erlass bzw. den Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des Bildungssicherungsgesetzes vom 30. April.

Die Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG wurde notwendig um Schülerinnen und Schülern einen ordnungsmäßen Abschlussdes Schuljahres 2019/2020 unter den aktuellen Bedingungen der Corona-Pandemie zu ermöglichen. Das Gesetz sowie die zugehörigen Verordnungen gelten grundsätzlich nur für das Schuljahr 2019/2020.

Die Regelungen sollen Nachteile für die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Ruhens des Unterrichts vermeiden. Die Einzelheiten ergeben sich jeweils aus den einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Leistungsbeurteilung

Am Schuljahresende erhalten alle Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der im 2. Halbjahr erbrachten Leistungen Noten in ihren Fächern.

Ist die Beurteilungsgrundlage nicht ausreichend, werden die Noten des ersten Halbjahres fortgeschrieben. Die Entscheidung darüber obliegt der Schule.

  1. Leistungen, die im Rahmen des Unterrichts auf Distanz erbracht wurden, dürfen nicht zum Nachteil des Schülers herangezogen werden. Allerdings können sie ausschließlich wohlwollend im Rahmen der Notenfindung berücksichtigt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler zwischen zwei Noten steht.
  2. Es ist nicht zulässig, eine Note für das zweite Halbjahr aus den Leistungen der beiden Halbjahre zu bilden.

Klassenarbeiten

Es werden keine weiteren Klassenarbeiten geschrieben. Diese Möglichkeit ergibt sich (rechtlich), da aus organisatorischen Gründen und der Dauer des Ruhens des Unterrichtes eine vernünftige, dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Vorbereitung auf diese Leistungsüberprüfung nicht möglich ist.

Versetzung und Abschlüsse

  • Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 8 gehen in die nächsthöhere Klasse über, auch wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind (ohne Versetzung). Dies gilt auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Noten ein zweites Mal am Ende der Jahrgangsstufe nicht versetzt würden.         

  • Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 ist die Versetzung mit einem Abschluss bzw. der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden (§ 50 Absatz 6 SchulG). Diese werden auf der Grundlage der Noten des Zeugnisses vergeben und kommen somit einer „echten“ Versetzung gleich. Daher haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu zusätzlichen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungen mit dem Ziel der Notenverbesserung.          
    Zitat: „Es können dabei so viele Nachprüfungen angesetzt werden wie zum Erreichen des Abschlusses notwendig sind.“

Aus dem Regelungsinhalt zu den Ausbildungs- und Prüfungsverfahren der Verordnung ergeben sich zum Teil nicht unerhebliche Konsequenzen für die weitere Schullaufbahn. Es gilt zu beachten, dass mit dem Übergang in die Jahrgangsstufe 9 die Schulform nicht mehr gewechselt werden kann.

Die Klassenkonferenz kann den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unterrichtet und berät die Eltern über diese Empfehlung.

Zudem besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung auf schriftlichen Antrag der Eltern.

Zur Klärung von konkreten Fragen und Konsequenzen nutzen Sie bitte frühzeitig das Beratungsangebot der Marienschule und wenden Sie sich an die Klassenlehrer bzw. Stufenkoordinatoren.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Degen

(Koordination der Mittelstufe)